Formulare
Anmeldung an unserer Grundschule
Der Prozess der voranschreitenden Digitalisierung ermöglicht es nunmehr den Eltern ihr Kind im Zeitraum
vom 1. August bis zum 15. September 2026
alternativ zum bisherigen Anmeldeverfahren auch digital für das Schuljahr 2027/28 anzumelden.
Dazu ist der nachfolgende Link zu nutzen.
Natürlich können Sie Ihr Kind auch gern "analog" bei uns in der Schule an folgenden Tagen anmelden:
Dienstag, 1. September 2026 von 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 3. September 2026 von 13 bis 16:30 Uhr
Bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis zur Masernimmunität
- Sorgerechtsnachweise bei unverheirateten Eltern
- ausgefüllter Aufnahmeantrag
Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat (1. OG).
Formulare für die Schulanmeldung
Aufnahmeantrag (Schulbezirk: Oberhermsdorf, Kleinopitz; Braunsdorf, Kesselsdorf)
Anzeige der Anmeldung für die Klassenstufe 1 an einer Grundschule in freier Trägerschaft
Antrag auf Beschulung außerhalb des festgelegten Grundschulbezirkes
Informationsschreiben über die Erhebung von personenbezogener Daten
Einwilligung Informationsaustausch Kita und Grundschule Oberhermsdorf
Schulaufnahmeuntersuchung
Im Vorschuljahr findet nach den Vorgaben des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (in der jeweils gültigen Fassung) die Schulaufnahmeuntersuchung statt. Untersuchungsort wird Ihr zuständiges Gesundheitsamt in Dippoldiswalde sein.
Sollten Sie das Gefühl haben, dass der Schulstart für Ihr Kind voraussichtlich eine größere Herausforderung darstellt, setzen Sie sich bitte mit dem Gesundheitsamt persönlich in Verbindung.

Wenn Sie den QR-Code einscannen oder dem Link folgen, werden Sie Schritt für Schritt durch das Buchungsportal zu Ihrem Wunschtermin innerhalb des freigegebenen Zeitraums (12.01.27 - 26.01.27) geleitet. Falls kein geeigneter Termin zur Verfügung steht oder Sie Hilfe benötigen, können Sie das Gesundheitsamt gern telefonisch +493501 515-0 oder unter Angabe der zuständigen Grundschule per E-Mail kontaktieren.
§ 27 sächs. Schulgesetz - Beginn der Schulpflicht
(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. 2Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.
(3) 1Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. 2Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. 3Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
(4) 1Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. 2Staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft sind berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 zu treffen.

